Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Einbeziehung der AGB

Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit eine Geltung nicht in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt worden ist, gelten nicht.

§ 2 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge der Sicherheitsdienst Steinberger GmbH (Verpflichtete) mit den Abnehmern ihrer Leistungen (Berechtigte).

§ 3 Firma, Gerichtsstand

(1) Der Sicherheitsdienst Steinberger ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Firmensitz ist die Frankfurter Straße 59–61 in 63067 Offenbach am Main. 

(2) Ist der Berechtigte Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle zivilprozessualen Streitigkeiten im Wege des Klage- oder Antragsverfahrens ist der Sitz der Verpflichteten. Selbiges gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens. 

(3) Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Verpflichtete nach Vertragsschluss ihren Firmensitz verlegt. In diesem Fall bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem neuen Firmensitz.

§ 4 Einschlägige Gesetze und anerkannte Regelwerke

Die Verpflichtete schließt Verträge in der Regel und ganz überwiegend als Dienstverträge ab, §§ 611 ff. BGB. Die branchenspezifisch einschlägigen Rechtsnormen sind insbesondere § 34a GewO, die BewachV, die BGV C7, das ArbZG und das WaffG. Die Verpflichtete erkennt überdies folgende Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung für sich als verbindlich an: Die Allgemeine Dienstanweisung des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD in der jeweils gültigen Fassung. Die Verpflichtete betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung. 

§ 5 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

Die Verpflichtete erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Regelungen des AGG. Eine abweichende Praxis kann von dem Berechtigten nicht verlangt werden, entsprechende explizite Weisungen berechtigen zur sofortigen Kündigung des Vertrages durch die Verpflichtete bei Fortbestand des vollständigen Gegenleistungsanspruchs. 

§ 6 Anspruchsausschluss AGG

(1) Wenn sich aus Arbeitsvorgaben des Berechtigten Situationen ergeben, die als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen wahrgenommen werden, trägt die Verantwortung dafür der Berechtigte. 

(2) Ein Rückgriff des Berechtigten auf die Verpflichtete wegen eigener zu erfüllender Ansprüche aus Verletzungen des AGG ist ausgeschlossen.

§ 7 Vertragsschluss, erforderliche Angaben, Vertragsänderung, vorvertragliche Leistungen

Der Vertrag über die zu erbringende Leistung kommt mit Annahme des Berechtigten zustande. Diese erfolgt durch eigenhändige Unterschrift auf dem Angebot der Verpflichteten. Der Vertragsinhalt wird durch das Angebot dargestellt. Zur Erstellung des Angebots werden mindestens folgende Daten benötigt: Ort, Art, Zeit und Dauer der zu erbringenden Leistung, Anzahl der zu erwartenden Gäste, Anzahl der Sicherheitskräfte (männliche/weibliche), und besondere Ausrüstung sowie örtliche Besonderheiten, auch behördliche/gesetzliche Vorgaben. Eventuell zusätzlich erforderliche Daten werden von der Verpflichteten erfragt. Falsche, unvollständige, ungenaue oder missverständliche Angaben des Berechtigten, die Eingang in das Angebot finden, gehen zu seinen Lasten. Sich daraus ergebende rechtliche, tatsächliche oder finanzielle Nachteile sind von Ihm zu tragen.

§ 8 Vertragsänderung

Änderungen des Vertrages sind nur durch Erstellen eines neuen Angebots durch die Verpflichtete und erneute Annahme möglich. Konkretisierende Ergänzungen des Vertrages sind in Textform möglich.

§ 9 vorvertragliche Leistungen/Beratungsleistungen

Verhandlungen über die in § 7 genannten Daten begründen noch keinen Vertrag. Erstrecken sich die Verhandlungen bereits auf Einzelheiten der Leistungserbringung und werden von der Verpflichteten in diesem Zusammenhang in Kenntnis des Berechtigten Beratungen erbracht, Informationen eingeholt, Expertise eingebracht oder Verhandlungen gegenüber Dritten angestrengt, um die Pläne des Berechtigten rechtlich oder tatsächlich zu ermöglichen wird eine eigenständige Vergütung für Beratungs- und Organisationsleistungen fällig. Diese ist unabhängig von einem Vertragsschluss über die eigentliche Bewachungsleistung.

§ 10 Vertragspartner

Vertragspartner ist im Zweifel der Unterzeichnende. Eine angegebene Bevollmächtigung ist auf Wunsch der Verpflichteten schriftlich nachzuweisen.

§ 11 Mindestbedingungen, Bestandteile des Angebots (Zeiten, Pausen)

(1) Die Mindestzeit pro eingesetzter Person beträgt 6 Stunden pro Einsatz. Eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit muss trotzdem entsprechend 6 Stunden vergütet werden. Abweichungen sind nur nach ausdrücklichen Verhandlungen möglich, die Eingang in das Angebot gefunden haben. 

(2) Arbeitszeit und Pausen werden eingehalten, wie vom ArbZG vorgeschrieben, auch wenn das Angebot diese in der Aufstellung der Leistungen nicht extra ausweist. Die Pausen sind zu vergüten. Der Berechtigte ist verpflichtet, die Durchführung der Pausen zu gewähren und hierfür einen zum Rückzug geeigneten Ort zur Verfügung zu stellen.

(3) Einweisung des Personals durch den Berechtigten und die Verpflichtete, Dokumentation der Vorkommnisse durch das Personal sowie Auf- und Abrüsten des Personals gehören zur regulären Leistungszeit und werden ebenso vergütet, auch wenn das Angebot diese in der Aufstellung der Leistungen nicht extra ausweist. In letzterem Fall wird hierfür eine Pauschale von 15 Minuten pro eingesetzter Person berechnet.

§ 12 Einsatzkleidung, Extravergütung, Ausrüstung, Ausstattung

(1)Die Einsatzkleidung ist standardmäßig schwarz, bestehend aus Hose, Schuhen und einem der Witterung entsprechenden Oberteil mit dem Schriftzug „Sicherheitsdienst“. Abweichungen können nur vereinbart werden, sofern es der Einheitlichkeit und Ernstlichkeit des Auftretens sowie der Erkennbarkeit des Personals als Sicherheitsdienst nicht schadet. 

Der Einsatz im Anzug ist mit einem Aufschlag von 20 % auf den Stundenverrechnungssatz zu vergüten.

Beschädigte Einsatzkleidung ist vom Berechtigten zum Einkaufspreis zu ersetzen.

(2) Die Ausrüstung des Personals besteht standardmäßig aus Warnwesten mit Aufschrift „Sicherheitsdienst“ im Falle von Sicherheitskräften oder „Service“ im Falle von Servicekräften, Einsatzhandschuhen inkl. Halterung, Handschellen, Taschenlampe und Tierabwehrspray inkl. Halterung. Optional und wenn nach dem WaffG zulässig wird ein Schlagstock (EKA) mitgeführt. Zudem wird ebenfalls optional eine Videokamera, die zur Dokumentation von Auseinandersetzungen und Festnahmen dient, mitgeführt. Diese Sicherheitskraft ist in dieser Eigenschaft mit einer Weste  mit der Aufschrift "Videoüberwachung" oder "CCTV" (engl. Closed Circuit Television) gekennzeichnet. 

(3) Vereinbarungen, dass diese Gegenstände vom Personal nicht unmittelbar geführt werden, können nur getroffen werden, wenn die geplante Veranstaltung voraussichtlich keinerlei Konfliktpotential bietet. Die Beurteilung steht im Ermessen der Verpflichteten. In einem solchen Falle wird die genannte Ausrüstung am Einsatzort vorgehalten um bei Bedarf getragen und/oder eingesetzt zu werden. Die Einschätzung steht im Ermessen der Leitung vor Ort. 

(4) Der Einsatz von Funkgeräten, Atem-Alkohol-Tester, Schilden, Helmen und weiterer Schutzausrüstung ist mit einem angemessenen, individuell zu vereinbarendem Aufschlag auf den Stundenverrechnungssatz zu vergüten. Wird kein Aufschlag individuell ausgehandelt, beträgt der Aufschlag von 20 % pro Gerät.

Beschädigte oder verbrauchte Ausrüstung ist vom Berechtigten zum Einkaufspreis zu ersetzen.

(5) Die Einrichtung einer mobilen Einsatzzentrale ist pauschal zu vergüten. Die Pauschale wird im Angebot gesondert aufgeführt

(6) Die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material ist pauschal zu vergüten. Die Pauschale richtet sich nach der Anzahl der potentiell zu versorgenden Personen (Gästezahl). 

Bei Einsatz sind die verbrauchten Materialien vom Berechtigten zum Einkaufspreis zu ersetzen. Der Einsatz von Sanitätspersonal ist mit einem Aufschlag von 20%  auf den Stundenverrechnungssatz bezüglich dieser Sicherheitskraft zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn sie außer dem Sanitätsdienst keine weiteren Aufgaben erfüllen.

§ 13 Verpflegung

Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Personal bei einer Leistungszeit bis zu 9 Stunden Verpflegung in Form von nichtalkoholischen Getränken zur Verfügung zu stellen. Ab 9 Stunden sind außerdem Nahrungsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist der Berechtigte verpflichtet auch vegetarische Lebensmittel und Lebensmittel ohne Schweinefleisch zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall, und muss der Verpflichtete entsprechende Nahrungsmittel selber beschaffen, so ist der berechtigt dem Berechtigten die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 14 Preisänderung 

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, werden die Parteien erneut über die Höhe der Preiserhöhung verhandeln.

§ 15 Gegenleistung

(1) Die Gegenleistung wird fällig mit Ende der Leistungserbringung. Die Summe ist grundsätzlich als Ganzes zu zahlen, Teilzahlungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Geht die Verpflichtete nach Absprache mit dem Berechtigten in Vorleistung z.B. durch Anschaffungen von Material oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, kann sie hierfür eine gesonderte, vorzeitige Rechnung stellen. Der Betrag wird fällig mit Zugang der Rechnung. Die Gegenleistung ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung zu erbringen. 

(2) Ab einer Auftragssumme von 2.500,00 € brutto wird die Hälfte vor Beginn der Leistungserbringung fällig. Der Zahlungseingang ist Bedingung für den Beginn der Leistungserbringung. 

(3) Die Barzahlung ist ausgeschlossen, die Gegenleistung hat ausschließlich durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Verpflichteten zu erfolgen. 

(4) Die Aufrechnung ist unzulässig, außer im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Im Haftungsfalle der Verpflichteten bleibt der Berechtigte an die Pflicht zur Gegenleistung gebunden.

§ 16 Hausrecht

(1) Der Berechtigte überträgt der Verpflichteten das Hausrecht für den zu bewachenden Bereich für die Dauer der Leistungserbringung. Ist dies tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder unterbleibt die Hausrechtsübertragung aus anderen Gründen, sind alle sich aus diesem Umstand ergebenden Ansprüche vom Berechtigten zu tragen. 

(2) Der Berechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzen des Hausrechts hinreichend bestimmt sind und kommuniziert werden. Für Hausrechtsübertretungen und sich daraus ergebende Ansprüche, die auf einer mangelnden Präzisierung des Bereichs resultieren, haftet der Berechtigte.

§ 17 Schlüssel

Die für die Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Berechtigten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch die Verpflichtete herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Verpflichtete im Rahmen der im Punkt „Haftung“ festgehaltenen Grundsätze. Der Berechtigte gibt der Verpflichteten  die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Verpflichteten umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Verpflichtete über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Berechtigten die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

§ 18 Kontakt im Notfall

Die Vertragspartner teilen einander Kontaktmöglichkeiten mit, die bei einer Gefährdung des Auftrags oder des Objektes, von Vermögenswerten sowie von Leib, Leben oder Gesundheit von Personen auch zur Nachtzeit erreicht werden können.

§ 19 Ausgestaltung des Vertrags, konkrete Tätigkeiten, Objektbezogene Dienstanweisungen

(1) Neben den im Angebot enthaltenen Angaben werden die im Einzelnen zu erbringenden orts- und gegenstandsspezifischen Tätigkeiten im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses gemeinsam erarbeitet und abgestimmt. Die hieraus von der Verpflichteten erarbeitete schriftliche objektbezogene Dienstanweisung ist maßgebend für die konkrete Leistungserbringung. Sie enthält Bestimmungen über Posten, Rundgänge, Kontrollen und sonstige Leistungen. Änderungen und Ergänzungen der objektbezogenen Dienstanweisung bedürfen der Schriftform. Sofern unvorhergesehene Ereignisse sowie Notfälle es erfordern, kann von der Dienstanweisung im Ermessen der Leitung vor Ort abgewichen werden.

(2) Sollte wegen einer kurzfristigen Auftragserteilung oder aus anderen Gründen eine Dienstanweisung nicht vorliegen, liegt es im Ermessen der Verpflichteten, die Leistung gemäß den geltenden und als verbindlich anerkannten Normen sowie den branchenüblichen Standards auszuführen.

(3) Änderungen einzelner Umstände vor Ort sind der Leitung vor Ort unverzüglich anzuzeigen. Die Umsetzung dieser Änderungen im Schutzkonzept erfolgt durch die Leitung vor Ort gemäß den geltenden und als verbindlich anerkannten Normen sowie den branchenüblichen Standards. Besteht zum Zeitpunkt der Leistungserbringung spontaner Mehrbedarf an Personal, ist die Leitung vor Ort in Übereinstimmung mit dem Berechtigten berechtigt, zusätzliches Personal anzufordern. Diese zusätzlichen Personalkosten sind unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze vom Berechtigten zu tragen.

§ 20 Auftragsausführung, Weisungsrechte, Kündigungsrechte

(1) Für die Gewährleistung der Sicherheit und die Ausführung der Bewachungsleistungen vor Ort ist ausschließlich die Verpflichtete zuständig. Dies entbindet den Berechtigten nicht von der Pflicht, bei dringender Gefahr für Personen oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit der von ihm in Auftrag gegebenen Leistung die Verpflichtete zu unterstützen. 

(2) Weicht der Berechtigte oder sein Personal vor Ort eigenmächtig vom abgestimmten Konzept ab oder werden eigenmächtig Eingriffe in den Bereich der Bewachungsleistungen vorgenommen und wird hierdurch die Arbeit der Verpflichteten behindert, ergeben sich Konflikte oder  wird das Personal der Verpflichteten hierdurch gefährdet, ist die Verpflichtete im Einzelfall zur sofortigen Kündigung berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn solche Vorkommnisse mehrfach und trotz Ansprache erneut auftreten. Aus dieser Konstellation entstehende Schäden sind vom Berechtigten zu tragen.

(3) Das eingesetzte Personal untersteht ausschließlich der Weisung der Verpflichteten bzw. der Leitung vor Ort. Weder der Berechtigte noch sein Personal vor Ort ist weisungsbefugt. Der Versuch, Weisungen zu erteilen führt unter denselben Voraussetzungen wie oben zum sofortigen Kündigungsrecht der Verpflichteten sowie zur Schadenersatzpflicht.

(4) Duldet der Berechtigte diskriminierendes Verhalten im Sinne des AGG oder des Art § 3 III GG sowie belästigendes oder beleidigendes Verhalten im Sinne des StGB durch sein eigenes Personal oder durch Gäste, verlangt er es von der Verpflichteten oder verlangt er von ihr, solches Verhalten zu dulden, berechtigen die Verpflichtete zur sofortigen Kündigung des Vertrages bei Fortbestand des vollständigen Gegenleistungsanspruchs. Selbiges gilt, wenn der Berechtigte Mitgliedern oder Anhängern folgender Organisationen Einlass gewährt oder gewähren lassen will oder deren Verbleib in der Veranstaltung fordert: Hell Angels, Bandidos, Gremium, Outlaw-MC, Black Devils, Red Devils. Selbiges gilt bei Sympathiebekundungen durch Kleidungsstücke mit entsprechendem Aufdruck oder durch Tätowierungen für die genannten Organisationen sowie für: Blood & Honour, Combat 18 etc. Es steht im Ermessen der Leitung vor Ort, Personen mit entsprechenden Kleidungsstücken oder Tätowierungen abzuweisen oder des Geländes zu verweisen.

§ 21 Kündigungsrecht bei verbotenen Organisationen

Die Verpflichtete ist zur sofortigen Kündigung des Vertrages bei Fortbestand des vollständigen Gegenleistungsanspruchs berechtigt, wenn der Berechtigte Mitgliedern verbotener Organisationen Einlass gewährt oder gewähren lassen will oder deren Verbleib in der Veranstaltung fordert. Dies gilt nur, wenn die Personen anhand offensichtlicher Merkmale (Kleidungsstücke, Tätowierungen etc.) einer solchen Organisation zuzuordnen waren.

§ 22 Leistungserbringung unter Zuhilfenahme anderer Unternehmen

Die Verpflichtete ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO erlaubter und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

§ 23 Beanstandungen hinsichtlich der Leistungserbringung

(1) Beanstandungen haben grundsätzlich und nach Abschluss der Leistungserbringung immer schriftlich zu erfolgen. Ausnahmen bestehen für akute Fälle, die keinen Aufschub dulden, insbesondere vor Ort zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Hier kann die Beanstandung auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.

(2) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Leistungserbringung oder damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten beziehen, sind unverzüglich der Verpflichteten bzw. der Leitung vor Ort zwecks Abhilfe mitzuteilen. Kann wegen zu spät erfolgter Beanstandung Abhilfe nicht mehr geschaffen werden, können daraus nur Rechte abgeleitet werden, wenn der Berechtigte die Verspätung nicht zu vertreten hat.

(3) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Leistungserbringung berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die Verpflichtete nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.

§ 24 Kurzfristige Änderungen, Ausfall der Veranstaltung

(1) Ein Mehrbedarf des Berechtigten oder eine Änderung des Leistungsrahmens stellt ein neues Angebot dar. Die Verpflichtete ist berechtigt, im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne zu prüfen, ob sie die neuen Bedingungen erfüllen kann. Die Annahme eines kurzfristigen Angebots hat eine angemessene pauschale Vergütung des eiligen Mehraufwandes zur Folge. Je nach Umfang der bestellten Leistung kann dies bereits 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung der Fall sein.

(2) Bei geringerem Bedarf und bei Ausfall des Bedarfs bis zu drei volle Tage (72 Stunden) vor Leistungsbeginn ist die Vergütung des bis dahin geleisteten Aufwandes bzw. Mehraufwandes zu leisten. Spätestens bei Absage ab 24 Stunden vor Leistungsbeginn ist der durch Lohn- und Lohnnebenkostenzahlung sowie entgangenen Gewinn entstehende Schaden durch den Berechtigten zu ersetzen.

§ 25 Haftung, Haftpflichtversicherung

(1) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung der Verpflichteten für Schäden, die von ihr oder ihren Organen fahrlässig verursacht werden, bis zu den in Ziffer 25.(4) genannten Höchstsummen beschränkt. 

(2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 25.(4) genannten Höchstsummen beschränkt. 

(3) Die Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 25.(4) genannten Höchstsummen beschränkt. 

(4) Die Haftung der Verpflichteten ist in jedem Fall auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt: 

Euro 2.000.000 für Personenschäden

Euro 1.000.000 für Sachschäden

Euro 500.000 für sonstigen Vermögensschäden

Euro 500.000 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten

Euro 20.000 für sonstige Tätigkeitsschäden

Euro 25.000 für Schäden aus Abhandenkommen von fremden Schlüsseln

Euro 50.000 für Abhandenkommen bewachter Sachen

- Auszug - 

 

(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Verpflichteten gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. 

(6) Unabhängig von Ziffer 25. (1 bis 6) haftet die Verpflichtete für Schäden, die durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten, oder ihre Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen ihres Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Die Höhe der Haftung ist begrenzt auf die in Ziffer 25.(4) genannten Beträge.

(7) Die Verpflichtete unterhält eine Haftpflichtversicherung gemäß § 6 BewachV. Der Berechtigte kann den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung verlangen.

§ 26 Verwahrung von Gegenständen des Personals sowie von Ausrüstung, Haftung des Berechtigten

(1) Der Berechtigte hat dem Personal eine Umkleidemöglichkeit und einen sicheren Ort zur Verwahrung der privaten Gegenstände zu stellen. Er haftet für Verlust und Schäden.

(2) Regelmäßig bewachte Gelände müssen einen Ort zur Lagerung von Ausrüstung stellen. Die Verpflichtete lagert die Ausrüstung dort in einem verschließbaren Behältnis. Der Berechtigte haftet für Verlust und Schäden.

 

Version 1.4. mit Gültigkeit ab dem 01.06.2016 – Geprüft von: www.meisterernst.de